Schon mit dem Abschluss des Trinkwasser-Liefervertrages geht der Kunde und Betreiber einer Trinkwasseranlage eine Wartungsverpflichtung ein. Die Lieferung des Wassers geschieht auf der vertraglichen Basis der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, kurz AVBWasser. Mit Anerkennung des Vertragsinhaltes obliegt es dem Betreiber, die von ihm betriebene Trinkwasseranlage ständig in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten.
Im „Kleingedruckten“ der Allgemeinen WohngebäudeVersicherungsbedingungen (VGB 88), welche Grundlage jeder Wohngebäudeversicherung ist, geht hervor, dass ein umfassender Versicherungsschutz nicht bei jedem Schadensfall besteht. Geht es darum einen Schaden zu regulieren, der bei Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften gar nicht entstanden wäre, ist der Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigt oder leistungsfrei.
In § 4 der TrinkwV ist festgelegt, das bis an die Verbrauchsstellen zu transportierendes Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die regelmäßige, fachgerechte Instandhaltung ist also auch eine Voraussetzung für einen hygienisch unbedenklichen, bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasserinstallation, welcher dann vorliegt, wenn die Instandhaltungs- / Wartungsintervalle eingehalten werden.
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